19 Abs. 1 BetmG und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 16. Mai 2018 ist er wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.