__ zum Zeitpunkt des Vorfalls und der von ihr beschriebenen Unsicherheit in Bezug auf die Unterscheidung von Fantasie und Realität – möglich, dass es zum vom Beschuldigten geschilderten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen ist und A._____ dies in der Folge verdrängt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt lässt sich damit nicht zweifelsfrei erstellen, weshalb der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der Schändung freizusprechen ist.