Da kaum vorstellbar ist, dass A._____, wenn sie geschlafen hätte, während des Geschlechtsverkehrs nicht aufgewacht wäre, liesse sich ihre Erinnerungslücke für die gesamte Nacht zwar damit erklären, dass sie durch ungewollten Geschlechtsverkehr aufgeweckt worden ist, dies aber in der Folge verdrängt hat. Gleichermassen erscheint es jedoch – insbesondere vor dem Hintergrund der vorstehend ausgeführten psychisch belasteten Situation von A._____ zum Zeitpunkt des Vorfalls und der von ihr beschriebenen Unsicherheit in Bezug auf die Unterscheidung von Fantasie und Realität – möglich, dass es zum vom Beschuldigten geschilderten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen ist und A.__