Anlässlich der Einvernahme vom 29. März 2022 hat A._____ ausgesagt, sie habe im Chat mit dem Beschuldigten geschrieben, dass sie geschlafen habe, als der Beschuldigte die sexuellen Handlungen an ihr vorgenommen habe, weil sie es nicht mitbekommen habe und es für sie die nachvollziehbarste Erklärung gewesen sei (UA act. 343). Weil sie es nicht mitbekommen habe, habe sie auch bei der Polizei gesagt, dass sie geschlafen habe (UA act. 341). Ihr Psychiater / Psychologe habe ihr gesagt, es hätte auch ein Schutzmechanismus ihrerseits sein können, dass sie nicht bei Bewusstsein gewesen sei (UA act. 341) bzw. dass es eine Schockstarre hätte sein können (UA act. 348).