GA act. 33), weshalb umso unwahrscheinlicher erscheint, dass sie die Nacht vom 12. auf den 13. März 2021 ohne die Einnahme ihrer Schlafmedikamente hätte durchschlafen können. Sie selbst hat dies denn auch als «wunderlich» bezeichnet (UA act. 344). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten nicht, dass A._____ während des Geschlechtsverkehrs geschlafen habe, zumal der Beschuldigte ein Stöhnen und aktives Mitwirken von A._____ z.B. durch Anheben ihres Gesässes beim Ausziehen der - 10 - Unterwäsche oder durch an ihn Drücken und leichtes nach vorne und hinten Bewegen des Gesässes beschrieben hat.