320), und in den weiteren Einvernahmen hat sie ausgesagt, sie habe an diesem Abend keine Medikamente genommen (UA act. 342; GA act. 32; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), wobei ihre Erklärung, sie habe keine dabeigehabt, weil nicht geplant gewesen sei, dass sie beim Beschuldigten übernachte (UA act. 342), ohne Weiteres einleuchtet. A._____ hat angegeben, seit zwölf Jahren Schlafmedikamente zu nehmen, unter extremen Albträumen zu leiden und nicht durchschlafen zu können (UA act. 342; GA act. 33), weshalb umso unwahrscheinlicher erscheint, dass sie die Nacht vom 12. auf den 13. März 2021 ohne die Einnahme ihrer Schlafmedikamente hätte durchschlafen können.