Gründe, die für einen besonders tiefen Schlaf oder eine Bewusstlosigkeit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. A._____ hat ausgesagt, sie habe an jenem Abend weder Alkohol noch Drogen konsumiert (UA act. 320; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5) und beim Beschuldigten nichts gegessen oder getrunken (UA act. 320) bzw. nur eine Cola getrunken, die sie selbst mitgebracht habe und die nicht offen herumgestanden, sondern in einer PET-Flasche in ihrem Rucksack gewesen sei (UA act. 346; GA act. 35, 38; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).