__ schon wach gewesen und habe gehen wollen. Er habe sie gefragt, was los sei, worauf sie gefragt habe, was das solle. Er habe nicht gewusst, was los sei, weshalb er ihr später auf Instagram geschrieben habe (GA act. 48, 58; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24). -9- 2.6. Anhand der Aussagen von A._____ und des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2021 zu vaginalem Geschlechtsverkehr und einer analen Penetration gekommen ist. Für das Obergericht bestehen jedoch erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass A._____ dabei geschlafen hat oder sonst widerstandsunfähig war.