Aus dem Umstand, dass ihr Analbereich geschmerzt und sie eine Blasenentzündung gehabt habe, schliesse sie, dass es zu Vaginal- und Analverkehr gekommen sei. Analverkehr könne sie aufgrund der Schmerzen zu 100 % bestätigen. Dass es zu Vaginalverkehr gekommen sei, könne sie nicht zu 100 % bestätigen, halte es aber aufgrund der Blasenentzündung, zu der es komme, wenn Darmbakterien in die Nähe der Scheide gelangen würden, als sehr wahrscheinlich (UA act. 344 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).