weshalb sie schon gehen wolle. Sie habe mit Tränen in den Augen gesagt, dass er ihr fernbleiben solle, und sei danach nach Hause gegangen (UA act. 319). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sie sich nicht mehr erinnern, ob sie dem Beschuldigten am Morgen noch begegnet ist (GA act. 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie ausgesagt, der Beschuldigte habe sie gefragt, was los sei und sie habe ihm gesagt, er wisse, was los sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Aus dem Umstand, dass ihr Analbereich geschmerzt und sie eine Blasenentzündung gehabt habe, schliesse sie, dass es zu Vaginal- und Analverkehr gekommen sei.