f.). Anlässlich der Einvernahme vom 29. März 2022 und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat A._____ zudem geschildert, sie sei verkotet gewesen (UA act. 345, GA act. 34, 41). Ihre Unterhose habe sie in der Ritze zwischen den beiden Matratzen (UA act. 319, 345; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) bzw. irgendwo neben dem Bett gefunden (GA act. 34). Sie sei auf die Toilette gegangen und habe die Wohnung danach schnell verlassen bzw. verlassen wollen (UA act. 319, 339, 345; GA act. 34; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). In ihrer ersten Einvernahme hat A._____ ausgesagt, als sie die Wohnung habe verlassen wollen, sei der Beschuldigte neben ihr gestanden und habe sie gefragt,