Während des Fernsehens habe der Beschuldigte den Arm um sie und die Hand auf ihren Oberschenkel gelegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 11, 14, 16; vgl. GA act. 36). Weil sie die letzte Zugverbindung verpasst habe, habe der Beschuldigte ihr dann angeboten, dass sie in seinem Bett schlafen könne, worauf sie das Angebot angenommen habe. Im Schlafzimmer habe sie ihn gefragt, ob es in Ordnung sei, wenn sie ihre Hose ausziehe. Sie habe einen Pullover angehabt, der bis zu den Knien gegangen sei. Er habe gesagt, es sei kein Problem, er schlafe auch nur in Boxershorts bzw. ohne Shirt bzw. er habe sie gefragt, ob es sie störe, wenn er das T-Shirt ausziehe, was sie verneint habe (UA act.