2.5. 2.5.1. A._____ wurde im Vorverfahren am 10. Mai 2021 und am 29. März 2022, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 22. Juni 2023 sowie der Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2024 einvernommen und hat in Bezug auf das weitere Geschehen ausgesagt, sie sei sehr müde gewesen und während des Films (mehrmals) auf dem Sofa eingenickt, weshalb sie die letzte Zugverbindung nach Hause verpasst habe (UA act. 319; 340; GA act. 36 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Während des Fernsehens habe der Beschuldigte den Arm um sie und die Hand auf ihren Oberschenkel gelegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 11, 14, 16; vgl. GA act. 36).