2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von A._____ erstellt, dass der damals 27-jährige Beschuldigte und die damals 18-jährige A._____ sich, nachdem sie sich auf einer Chat-Plattform kennengelernt hatten, am Nachmittag des 12. März 2021 zu einem ersten Treffen in V._____ verabredet haben und danach gegen Abend zum Beschuldigten nach Hause gefahren sind, wo sie zusammen geredet und einen Film geschaut haben (Untersuchungsakten [UA] act. 318 f., 339 f.; Gerichtsakten [GA] act. 29 ff., 48 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 22).