2.2. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, es lägen anhand der Aussagen des Beschuldigten und von A._____ zwei verschiedene Versionen des Geschehens vor und keine der Versionen könne als glaubhafter als die andere bezeichnet werden, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen sei, dass sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklage dargelegt abgespielt habe und der Beschuldigte vom Vorwurf der Schändung freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.5.1).