404 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschuldigte mit Berufungsantwort einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie, den Verzicht auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots und die Abweisung der Zivilklage beantragt und damit Anträge gestellt hat, die über die Abweisung der Berufung und Anschlussberufung hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten, da der Beschuldigte zur dahingehenden Abänderung des vorinstanzlichen Urteils selbst Berufung oder Anschlussberufung hätte erklären müssen.