1. Angefochten ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Schändung, die Strafzumessung sowie der Verweis der Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).