3.3. Am 2. Oktober 2023 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Privatklägerin A._____ als Auskunftsperson und des Beschuldigten fand am 27. Juni 2024 statt. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Freispruch vom Vorwurf der Schändung sei zu bestätigen, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB freizusprechen, eventualiter sei auf das Aussprechen eines Tätig- -5-