3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 25. September 2023 beantragte die Privatklägerin A._____, der Beschuldigte sei zusätzlich der Schändung schuldig zu sprechen und zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 22'986.80 zzgl. Zins zu 5 % ab 21. November 2021 sowie einer Genugtuung von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2021 an sie zu verpflichten, wobei eine vom Beschuldigten bezahlte Geldstrafe oder Busse ihr in Anrechnung an den Schaden und die Genugtuung zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung im Grundsatz gutzuheissen und unter Festlegung einer Haftungsquote des Beschuldigten von 100% auf den Zivilweg zu verweisen.