Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Zivil- und Strafklägerin den Betrag von Fr. 4'865.90 (inkl. Fr. 347.95 MwSt.) zu überweisen. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich der Schändung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 900.00 zu verurteilen.