8.4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin gemäss lit. c in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'102.85 (inkl. Fr. 579.37 MWSt) gehen zu Lasten des Staates. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 22. Juni 2022 bereits eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'236.95 (inkl. Fr. 231.42 MwSt.) an die frühere unentgeltliche Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin ausbezahlt wurde.