Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. d - f zur Hälfte, somit der Betrag von Fr. 2'445.00, auferlegt. Der Rest-betrag geht zu Lasten des Staates. 8.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'942.75 (inkl. Fr. 567.85 MwSt.) gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung, somit den Betrag von Fr. 3'971.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). -4-