4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen von Art. 323 Ziff. 1 StGB und Art. 57 Abs. 3 PBG und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen vollzogen. -3- 5. In Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.