Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.215 (ST.2022.160; StA.2021.3547) Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Robin Eschbach, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1993, von Braunau, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Barbara Borer, […] Gegenstand Schändung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 22. November 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Schändung, mehrfacher Porno- grafie, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfachen Ungehor- sams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz. 2. Mit Urteil vom 22. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht Zofingen: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der Schändung gemäss Art. 191 StGB (Anklageziffer I.1). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (Anklageziffer I.2) - des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer I.4) - des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.3) - der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer I.5) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 135 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'050.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen von Art. 323 Ziff. 1 StGB und Art. 57 Abs. 3 PBG und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen vollzogen. -3- 5. In Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. 6.1. Sofern es der Beschuldigte innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils beantragt und er die Kosten für die dauerhafte Löschung der verbotenen pornografischen Daten und Gewaltdarstellung bezahlt, sind ihm folgende Gegenstände herauszugeben: - Mobiltelefon Samsung Edge S7 - Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden diese eingezogen. Mit dem Vollzug wird die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beauftragt. Sie trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Über die Wiederaushändigung / Vernichtung des sichergestellten Schmetterlingsmessers hat die Kantonspolizei Aargau (SIWAS) nach Art. 31 WG zu befinden. 7. Die Forderungen der Zivil- und Strafklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Hälfte, somit im Umfang von Fr. 1'500.00, auferlegt. 8.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 7'942.75 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 8'102.85 d) den anrechenbaren Polizeikostenrapporten von Fr. 300.00 (IT-Forensik) e) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 500.00 (Fedpol) f) den Spesen von Fr. 90.00 Total Fr. 20'935.60 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. d - f zur Hälfte, somit der Betrag von Fr. 2'445.00, auferlegt. Der Rest-betrag geht zu Lasten des Staates. 8.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'942.75 (inkl. Fr. 567.85 MwSt.) gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung, somit den Betrag von Fr. 3'971.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). -4- 8.4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin gemäss lit. c in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'102.85 (inkl. Fr. 579.37 MWSt) gehen zu Lasten des Staates. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 22. Juni 2022 bereits eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'236.95 (inkl. Fr. 231.42 MwSt.) an die frühere unentgeltliche Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin ausbezahlt wurde. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Zivil- und Strafklägerin den Betrag von Fr. 4'865.90 (inkl. Fr. 347.95 MwSt.) zu überweisen. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich der Schändung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 900.00 zu verurteilen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 25. September 2023 beantragte die Privatklägerin A._____, der Beschuldigte sei zusätzlich der Schändung schuldig zu sprechen und zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 22'986.80 zzgl. Zins zu 5 % ab 21. November 2021 sowie einer Genugtuung von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2021 an sie zu verpflichten, wobei eine vom Beschuldigten bezahlte Geldstrafe oder Busse ihr in Anrechnung an den Schaden und die Genugtuung zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Schadenersatz- und Genugtuungs- forderung im Grundsatz gutzuheissen und unter Festlegung einer Haftungsquote des Beschuldigten von 100% auf den Zivilweg zu verweisen. 3.3. Am 2. Oktober 2023 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Privatklägerin A._____ als Auskunftsperson und des Beschuldigten fand am 27. Juni 2024 statt. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Freispruch vom Vorwurf der Schändung sei zu bestätigen, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB freizusprechen, eventualiter sei auf das Aussprechen eines Tätig- -5- keitsverbotes zu verzichten, die Berufung und Anschlussberufung seien abzuweisen und die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Schändung, die Strafzumessung sowie der Verweis der Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschuldigte mit Berufungs- antwort einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie, den Verzicht auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots und die Abweisung der Zivilklage beantragt und damit Anträge gestellt hat, die über die Abweisung der Berufung und Anschlussberufung hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten, da der Beschuldigte zur dahingehenden Abänderung des vorinstanzlichen Urteils selbst Berufung oder Anschlussberufung hätte erklären müssen. 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2021 zwischen 23:30 Uhr und 06:45 Uhr an seinem Wohnort in U._____ Vaginal- und Analverkehr an A._____ vollzogen, nachdem diese eingeschlafen respektive widerstandsunfähig gewesen sei, was er gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe (Anklageziffer I.1). 2.2. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, es lägen anhand der Aussagen des Beschuldigten und von A._____ zwei verschiedene Versionen des Geschehens vor und keine der Versionen könne als glaubhafter als die andere bezeichnet werden, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen sei, dass sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklage dargelegt abgespielt habe und der Beschuldigte vom Vorwurf der Schändung freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.5.1). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin A._____ beantragen einen Schuldspruch wegen Schändung und machen im Wesentlichen geltend, es sei auf die glaubhaften Aussagen von A._____ abzustellen. -6- 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von A._____ erstellt, dass der damals 27-jährige Beschuldigte und die damals 18-jährige A._____ sich, nachdem sie sich auf einer Chat-Plattform kennengelernt hatten, am Nachmittag des 12. März 2021 zu einem ersten Treffen in V._____ verabredet haben und danach gegen Abend zum Beschuldigten nach Hause gefahren sind, wo sie zusammen geredet und einen Film geschaut haben (Untersuchungs- akten [UA] act. 318 f., 339 f.; Gerichtsakten [GA] act. 29 ff., 48 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 22). 2.5. 2.5.1. A._____ wurde im Vorverfahren am 10. Mai 2021 und am 29. März 2022, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 22. Juni 2023 sowie der Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2024 einvernommen und hat in Bezug auf das weitere Geschehen ausgesagt, sie sei sehr müde gewesen und während des Films (mehrmals) auf dem Sofa eingenickt, weshalb sie die letzte Zugverbindung nach Hause verpasst habe (UA act. 319; 340; GA act. 36 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Während des Fernsehens habe der Beschuldigte den Arm um sie und die Hand auf ihren Oberschenkel gelegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 11, 14, 16; vgl. GA act. 36). Weil sie die letzte Zugverbindung verpasst habe, habe der Beschuldigte ihr dann angeboten, dass sie in seinem Bett schlafen könne, worauf sie das Angebot angenommen habe. Im Schlafzimmer habe sie ihn gefragt, ob es in Ordnung sei, wenn sie ihre Hose ausziehe. Sie habe einen Pullover angehabt, der bis zu den Knien gegangen sei. Er habe gesagt, es sei kein Problem, er schlafe auch nur in Boxershorts bzw. ohne Shirt bzw. er habe sie gefragt, ob es sie störe, wenn er das T-Shirt ausziehe, was sie verneint habe (UA act. 319, 343 f.; GA act. 37 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4., 10). Sie seien ins Bett gegangen und der -7- Beschuldigte habe auf dem Handy oder Tablet noch Serien geschaut. Sie habe sich weggedreht und sei eingeschlafen (UA act. 319, 341, 344; GA act. 37; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie zudem ausgesagt, sie habe dem Beschuldigten gute Nacht gesagt (GA act. 37). Am nächsten Morgen (ca. 6:45 Uhr, UA act. 319) sei sie aufgewacht und habe sich unwohl gefühlt bzw. gemerkt, dass etwas nicht stimme (UA act. 319, 339; GA act. 30; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 7). Ihr «Arsch» bzw. Anus habe stark geschmerzt und sie habe keine Unterhose mehr angehabt (UA act. 319, 339, 345; GA act. 33 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 29. März 2022 und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat A._____ zudem geschildert, sie sei verkotet gewesen (UA act. 345, GA act. 34, 41). Ihre Unterhose habe sie in der Ritze zwischen den beiden Matratzen (UA act. 319, 345; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) bzw. irgendwo neben dem Bett gefunden (GA act. 34). Sie sei auf die Toilette gegangen und habe die Wohnung danach schnell verlassen bzw. verlassen wollen (UA act. 319, 339, 345; GA act. 34; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). In ihrer ersten Einvernahme hat A._____ ausgesagt, als sie die Wohnung habe verlassen wollen, sei der Beschuldigte neben ihr gestanden und habe sie gefragt, weshalb sie schon gehen wolle. Sie habe mit Tränen in den Augen gesagt, dass er ihr fernbleiben solle, und sei danach nach Hause gegangen (UA act. 319). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sie sich nicht mehr erinnern, ob sie dem Beschuldigten am Morgen noch begegnet ist (GA act. 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie ausgesagt, der Beschuldigte habe sie gefragt, was los sei und sie habe ihm gesagt, er wisse, was los sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Aus dem Umstand, dass ihr Analbereich geschmerzt und sie eine Blasenentzündung gehabt habe, schliesse sie, dass es zu Vaginal- und Analverkehr gekommen sei. Analverkehr könne sie aufgrund der Schmerzen zu 100 % bestätigen. Dass es zu Vaginalverkehr gekommen sei, könne sie nicht zu 100 % bestätigen, halte es aber aufgrund der Blasenentzündung, zu der es komme, wenn Darmbakterien in die Nähe der Scheide gelangen würden, als sehr wahrscheinlich (UA act. 344 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). 2.5.2. Der Beschuldigte hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung zur Sache ausgesagt. Er hat ausgeführt, A._____ und er hätten während des Films geredet, sie habe auf dem Sofa die Beine auf ihm gehabt und er habe ihre Beine und Oberschenkel gestreichelt (GA act. 48 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Als der letzte Zug weg gewesen sei, habe er ihr angeboten, dass sie alleine im Bett oder auf dem Sofa schlafen könne. Sie habe sich entschieden, im Bett zu schlafen. Sie sei dann ins Bett gegangen und er sei kurz später, nachdem er geraucht und die Katzen gefüttert habe, auch ins Bett -8- gegangen. Als er ins Zimmer gekommen sei, sei A._____ in Unterhose und BH dagelegen (GA act. 48, 50 f., 68; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Im Bett habe er sich zu ihr gedreht und sie sei auf dem Rücken gelegen (GA act. 52; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, sie hätten am Anfang noch etwas geredet, dann nicht mehr, als er sie angefasst habe (GA act. 52). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er aus, sie hätten «nicht direkt» geredet. Er habe sie gefragt, ob sie schlafe, und sie habe den Kopf geschüttelt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Er habe sie zuerst am Oberschenkel und beim Intimbereich bzw. bei der Leiste angefasst. Sie habe die Beine auseinander gehalten und gestöhnt. Er habe sie über der Unterhose an der Vagina berührt und sei dann in die Unterwäsche hinein. Sie habe die Augen geschlossen gehabt und den Mund offen bzw. habe gestöhnt. Er habe dann die Unterwäsche mit der Hand heruntergezogen, wozu sie das Gesäss gehoben habe, und habe sie so weiter berührt. Nach einer Zeit habe A._____ sich in die Löffelchenstellung umgedreht (GA act. 48, 52 ff.; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 22, 27). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, A._____ habe ihr Gesäss an in gedrückt, weil sie gemerkt habe, dass er eine Erektion habe. Er habe dann seine Boxershorts ausgezogen und sein Glied an ihre Vagina gedrückt und gerieben. Danach hätten sie vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt und er habe währenddessen einen Finger in ihren Anus eingeführt. Sie habe immer noch gleich gestöhnt und das Gesäss an ihn gedrückt (GA act. 54 f.). Auf die Frage, ob A._____ passiv gewesen sei, sagte der Beschuldigte zudem aus, sie habe das Gesäss selbst leicht nach vorne und hinten bewegt und habe ihn mit dem Arm gehalten (GA act. 61). Er habe dann auf ihr Bein ejakuliert, wobei sie auch dann etwas gestöhnt habe. Er habe die Decke, die unten bei den Füssen gewesen sei, hochgenommen und an ihr Bein gehalten, um sauber zu machen. Dann habe er den Arm über ihren Bauch gelegt und sie seien eingeschlafen (GA act. 56 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte, sie hätten vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt, wobei sie ihre Hüfte mitbewegt, ihn am Oberschenkel angefasst und gestöhnt habe, und er habe die Spitze seines Fingers in ihren Anus eingeführt, worauf sie weiter gestöhnt und sich weiter bewegt habe. Es sei schöner normaler Geschlechtsverkehr gewesen. Danach habe er den Arm um sie gelegt und sie seien eingeschlafen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 f., 24 f.). Am nächsten Morgen sei A._____ schon wach gewesen und habe gehen wollen. Er habe sie gefragt, was los sei, worauf sie gefragt habe, was das solle. Er habe nicht gewusst, was los sei, weshalb er ihr später auf Instagram geschrieben habe (GA act. 48, 58; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24). -9- 2.6. Anhand der Aussagen von A._____ und des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2021 zu vaginalem Geschlechtsverkehr und einer analen Penetration gekommen ist. Für das Obergericht bestehen jedoch erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass A._____ dabei geschlafen hat oder sonst widerstandsunfähig war. A._____ hat beschrieben, sie habe am nächsten Morgen Schmerzen im Analbereich verspürt und sei verkotet gewesen. Die Schmerzen hätten sicher eine Woche angehalten und sie habe Mühe beim Stuhlen und Sitzen gehabt (GA act. 33 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Aufgrund der von A._____ beschriebenen Folgen ist davon auszugehen, dass bereits eine anale Penetration erhebliche Schmerzen verursacht hätte. Dass A._____ während des (schmerzhaften) Geschlechtsverkehrs geschlafen haben und nicht aufgewacht sein soll, lässt sich nicht schlüssig erklären. Gründe, die für einen besonders tiefen Schlaf oder eine Bewusstlosigkeit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. A._____ hat ausgesagt, sie habe an jenem Abend weder Alkohol noch Drogen konsumiert (UA act. 320; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5) und beim Beschuldigten nichts gegessen oder getrunken (UA act. 320) bzw. nur eine Cola getrunken, die sie selbst mitgebracht habe und die nicht offen herumgestanden, sondern in einer PET-Flasche in ihrem Rucksack gewesen sei (UA act. 346; GA act. 35, 38; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 3). Nach dem Vorfall, am Nachmittag des 13. März 2021, hat sie dem Beschuldigten zwar via Instagram-Chat geschrieben, sie habe ihm gesagt, dass sie Medikamente zum Schlafen nehme und sei komplett weg gewesen, nachdem sie die Medikamente genommen habe (UA act. 328). In ihrer ersten Einvernahme hat sie dies jedoch nicht erwähnt, sondern ausgesagt, sie könne sich nicht vorstellen, weshalb sie beim Geschlechtsverkehr nicht aufgewacht sei (UA act. 320), und in den weiteren Einvernahmen hat sie ausgesagt, sie habe an diesem Abend keine Medikamente genommen (UA act. 342; GA act. 32; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), wobei ihre Erklärung, sie habe keine dabeigehabt, weil nicht geplant gewesen sei, dass sie beim Beschuldigten übernachte (UA act. 342), ohne Weiteres einleuchtet. A._____ hat angegeben, seit zwölf Jahren Schlafmedikamente zu nehmen, unter extremen Albträumen zu leiden und nicht durchschlafen zu können (UA act. 342; GA act. 33), weshalb umso unwahrscheinlicher erscheint, dass sie die Nacht vom 12. auf den 13. März 2021 ohne die Einnahme ihrer Schlafmedikamente hätte durchschlafen können. Sie selbst hat dies denn auch als «wunderlich» bezeichnet (UA act. 344). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschul- digten nicht, dass A._____ während des Geschlechtsverkehrs geschlafen habe, zumal der Beschuldigte ein Stöhnen und aktives Mitwirken von A._____ z.B. durch Anheben ihres Gesässes beim Ausziehen der - 10 - Unterwäsche oder durch an ihn Drücken und leichtes nach vorne und hinten Bewegen des Gesässes beschrieben hat. A._____ befand sich vom 23. Oktober 2020 bis 3. März 2021 in kinder- und jugendpsychiatrischer Abklärung bei der Psychiatrie L._____, wobei gemäss Abklärungsbericht vom 14. März 2021 eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert worden ist. Im Dezember 2020 habe A._____ eine antidepressive Medikation begonnen, diese jedoch bei subjektiv nicht wahrgenommener Verbesserung im Februar 2021 wieder abgesetzt (UA act. 175 ff.). A._____ hat ausgesagt, es sei ihr in dieser Zeit sehr schlecht gegangen (UA act. 319). Sie habe sich eine Auszeit von der Arbeit genommen bzw. die Lehre abgebrochen, Streitereien im Freundeskreis gehabt und kurz zuvor die Trennung mit ihrem Freund durchgemacht. Es sei eine depressive Phase gewesen (GA act. 30 f.). Nach dem Vorfall hat sich A._____ am 15. März 2021 in der Akutambulanz der M._____ gemeldet und ist darauf am 16. März 2021 stationär in der Psychiatrie L._____ aufgenommen worden. Anlässlich des Eintrittsgesprächs am 16. März 2021 hat sie berichtet, sie habe keinen Appetit, könne nicht mehr arbeiten, sei körperlich nicht mehr belastbar, es gehe ihr seelisch nicht gut und ihr Schlaf sei sehr schlecht. Weiter hat sie von Interessenverlust, Freudlosigkeit und Antriebslosigkeit berichtet und erzählt, sie habe zuletzt eine Woche lang nicht geduscht. Zudem hat sie angegeben, es falle ihr oft schwer, Realität und Fantasie / Traum auseinanderzuhalten. Sie wisse oft nicht, ob Dinge tatsächlich passiert seien. Es habe z.B. vor einigen Tagen fraglich einen sexuellen Übergriff durch einen Bekannten gegeben. Sie sei am Morgen unbekleidet in dessen Bett aufgewacht und habe Schmerzen sowie eine Blasenentzündung gehabt, könne sich jedoch nicht an den Abend und die Nacht erinnern. Auch in ihrer Kindheit, Ende Kindergarten / erste Klasse, habe es mehrfach sexuelle Kontakte mit einem jugendlichen Verwandten gegeben, der ihr erklärt habe, dass dies normal und ein Spiel sei. Auch dort könne sie nicht recht sagen, ob dies wirklich passiert sei oder ob diese Ereignisse ihrer Fantasie entstammen (UA act. 183). Anlässlich der Einvernahme vom 29. März 2022 hat A._____ ausgesagt, sie habe im Chat mit dem Beschuldigten geschrieben, dass sie geschlafen habe, als der Beschul- digte die sexuellen Handlungen an ihr vorgenommen habe, weil sie es nicht mitbekommen habe und es für sie die nachvollziehbarste Erklärung gewesen sei (UA act. 343). Weil sie es nicht mitbekommen habe, habe sie auch bei der Polizei gesagt, dass sie geschlafen habe (UA act. 341). Ihr Psychiater / Psychologe habe ihr gesagt, es hätte auch ein Schutz- mechanismus ihrerseits sein können, dass sie nicht bei Bewusstsein gewesen sei (UA act. 341) bzw. dass es eine Schockstarre hätte sein können (UA act. 348). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte A._____ zudem aus, ihr Psychologe habe gesagt, es sei gut möglich, dass sie aufgewacht sei und es mitbekommen habe, aber ihr Körper es ausblende, es nicht wahrhaben wolle und es vielleicht in ein paar Jahren - 11 - wieder heraufkomme. Es könne sein, dass ihr Körper es verdrängt habe oder als surreal abgestempelt und nicht gespeichert habe (GA act. 34). Da kaum vorstellbar ist, dass A._____, wenn sie geschlafen hätte, während des Geschlechtsverkehrs nicht aufgewacht wäre, liesse sich ihre Erinnerungslücke für die gesamte Nacht zwar damit erklären, dass sie durch ungewollten Geschlechtsverkehr aufgeweckt worden ist, dies aber in der Folge verdrängt hat. Gleichermassen erscheint es jedoch – insbeson- dere vor dem Hintergrund der vorstehend ausgeführten psychisch belasteten Situation von A._____ zum Zeitpunkt des Vorfalls und der von ihr beschriebenen Unsicherheit in Bezug auf die Unterscheidung von Fantasie und Realität – möglich, dass es zum vom Beschuldigten geschilderten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen ist und A._____ dies in der Folge verdrängt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt lässt sich damit nicht zweifelsfrei erstellen, weshalb der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der Schändung freizusprechen ist. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich – was im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten ist – der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Tatbestände der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen alternativ eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). - 12 - Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Januar 2014 wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie gemäss Art. 19a BetmG und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 80.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. März 2014 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 16. Mai 2018 ist er wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG mehrfacher Widerhand- lung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB aufgeschoben worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte ist zudem während des vorliegenden Verfahrens mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2024 wegen Sachentziehung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden. Zwar zeigt sich in der fortgesetzten Delinquenz des Beschuldigten eine nicht unerhebliche Ungerührtheit und Uneinsichtigkeit gegenüber den bisher ausgesprochenen Strafen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vorstrafen des Beschuldigten eng mit seiner damaligen Betäubungsmittel- abhängigkeit in Verbindung gestanden haben, der Beschuldigte die ambu- lante suchtspezifische Behandlung unterdessen erfolgreich abgeschlossen hat, weshalb die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht vollzogen worden ist (UA act. 61 f.), und die übrigen Vorstrafen bereits länger zurückliegen. Zudem sind sowohl die Vorstrafen als auch die neue Verurteilung nicht einschlägig und die bisher ausgesprochenen Geldstrafen liegen im tiefen Bereich, weshalb knapp noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist damit auf eine Geldstrafe zu erkennen. - 13 - Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2024 auszufällen, denn für die Frage, ob das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist nicht auf das Datum des Berufungsurteils, sondern jenes der ersten Instanz abzustellen (BGE 138 IV 113), und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2024 ist erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 22. Juni 2023 ergangen. Für die Übertretungen (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG) ist neben der Geldstrafe kumulativ eine Busse auszusprechen. 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist ausgehend vom konkret schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund der dargestellten sexuellen Handlung um den Besitz eines Bildes, auf dem ersichtlich ist, wie ein nacktes jugendliches Mädchen den erigierten Penis eines erwachsenen Mannes mit der Hand stimuliert (UA act. 136 Nr. 33). Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt haben – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Bei der abgebildeten manuellen Stimulation des Penis durch ein jugendliches Mädchen handelt es sich in Anbetracht der vorgenommenen sexuellen Handlung sowie des Altersbereichs des Mädchens im weiten Spektrum denkbarer kinderpornografischer Darstellungen nicht um eine schwere Form der Pornografie. Der Beschuldigte hat die Bilddatei über einen Facebook- oder WhatsApp- Chat, in dem es zunächst um schwarzen Humor, später jedoch nur noch um kinderpornografische Bilder gegangen sei (GA act. 70), erhalten und am 12. Juni 2021 auf seinem Mobiltelefon besessen. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Demgegenüber verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungs- freiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschul- digte hat ausgesagt, er sei schon einen «Moment» bzw. eine Weile im betreffenden Chat gewesen (GA act. 70). Es wäre ihm jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, den Chat zu verlassen, um keine weiteren kinderpornografischen Bilder mehr zu erhalten, und die erhaltenen Bilder von seinem Mobiltelefon zu löschen. Je leichter es für den Beschuldigten - 14 - gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen auszugehen. 3.4.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weitere mehrfach begangene Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat am 12. Juni 2021 insgesamt 109 weitere Bilddateien mit kinderpornografischen Inhalten auf zwei Mobiltelefonen besessen, wobei viele Bilder doppelt vorhanden waren, weshalb von mindestens 50 unterschiedlichen kinderpornografi- schen Bildern auszugehen ist. Die Bilder zeigen grösstenteils nackte Mädchen in verschiedenen Alters- stufen von Kleinkindern bis Jugendlichen in aufreizenden Posen oder mit Fokus auf deren Genitalbereich. Der Inhalt der Dateien umfasst damit im Spektrum der möglichen Erscheinungsformen leichte und eher leichte Formen der Pornografie. Der Beschuldigte ist ebenfalls über den vor- erwähnten Facebook- oder WhatsApp-Chat an die kinderpornografischen Bilder gekommen. Betreffend die Art und Weise der Deliktsbegehung und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (E. 3.4.1). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – in Abhängigkeit vom konkreten Inhalt der Dateien – von einem leichten bzw. eher leichten Tatverschulden und Einzelstrafen zwischen 10 und 30 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge sachliche und zeitliche Konnex zu der der Einsatzstrafe zu Grunde liegenden Tat zu berücksichtigen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag der weiteren Straftaten entsprechend geringer erscheint. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 140 Tagessätze auf 180 Tages- sätze als angemessen. - 15 - 3.4.3. Diese Gesamtstrafe wäre nunmehr für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (pornografische Bildaufnahme mit Gewaltdarstellung) angemessen zu erhöhen. Zudem würde sich die Täter- komponente straferhöhend auswirken: Die Vorstrafen des Beschuldigten sind straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht einschlägig sind und teilweise bereits länger zurückliegen (vgl. E. 3.3), denn der Beschuldigte hat nicht die nötigen Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat sodann zwar den Besitz der verbotenen Pornografie und des Schmetterlingsmessers anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, ein Leugnen wäre jedoch aufgrund der erdrückenden Beweislage (Sicherstellung in der Wohnung bzw. auf den beschlagnahmten Mobiltelefonen des Beschuldig- ten) auch offensichtlich zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Straf- verfolgung damit nicht erleichtert. Anhand der Aussagen des Beschuldig- ten, wonach er gewusst habe, dass er das Messer nicht herumtragen dürfe, das Aufstellen zu Hause aber niemand sehe und es niemandem schade (GA act. 71), lässt sich auch nicht auf eine vollumfängliche Einsicht und Reue des Beschuldigten schliessen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumes- sung im Rahmen der Täterkomponenten relevante Faktoren. Die Asperation um die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte sowie die straferhöhende Berücksichtigung der Täterkomponenten kann jedoch unterbleiben, weil die gesetzliche Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bereits erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313). Damit hat es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. 3.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Urteilszeitpunkt dies gebieten, kann der Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte absolviert aktuell eine Lehre als Fachmann Gesundheit und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 650.00. Zusätzlich wird er durch die Sozialhilfe unterstützt (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 20). Er lebt somit nahe am Existenzminimum, weshalb es sich unter Berücksichtigung der hohen Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) rechtfertigt, den Tagessatz ausnahmsweise auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen. - 16 - 3.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 16. Mai 2018 und folglich weniger als fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden, weshalb ein Strafaufschub nur bei Vorliegen von besonders günstigen Umständen möglich ist. Solche sind zu verneinen, nachdem der Beschuldigte trotz Bewältigung seiner Suchtprobleme und geregeltem Tagesablauf durch seine Lehre während des laufenden Verfahrens erneut straffällig geworden und mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2014 wegen Sachentziehung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die Geldstrafe ist demnach unbedingt auszusprechen. 3.7. 3.7.1. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG) sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB). 3.7.2. Der Beschuldigte ist, nachdem ihm am 23. März 2021 die Pfändungsan- kündigung zugestellt worden war, am 15. April 2021 nicht zum Pfändungs- vollzug beim Regionalen Betreibungsamt Y._____ erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen. Das vom Beschuldigten bewirkte Unrecht ist nicht über die blosse Verwirklichung des Tatbestandes hinausgegangen. Er hat jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt und hätte ohne Weiteres zum Termin am 15. April 2021 erscheinen können, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden des Beschuldigten und unter Berücksichtigung seiner knappen finanziellen Verhältnisse (vgl. E.3.5) von einer dafür angemessenen Einsatzbusse von Fr. 300.00 auszugehen. - 17 - 3.7.3. Der Beschuldigte ist am 27. Oktober 2021 ohne gültigen Fahrausweis mit dem Zug von Brugg nach Aarau, am 28. Oktober 2021 von Muri nach Lenzburg, am 14. Dezember 2021 von Birrwil nach Lenzburg und am 19. Januar 2022 von Aarau nach Brugg gefahren. Es handelt sich um keine besonders langen Strecken und die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, sodass von einem leichten Verschulden und unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten von dafür angemessenen Einzelbussen von je Fr. 100.00 auszugehen ist. Die Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes stehen in keinem Zusammenhang zum Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und untereinander in einem sachlichen, aber nur losen zeitlichen Zusammenhang, weshalb sich eine Erhöhung der Einsatzbusse in Anwendung des Asperationsprinzips um Fr. 300.00 auf Fr. 600.00 als angemessen erweist. 3.7.4. Die Täterkomponente fällt sodann straferhöhend ins Gewicht, da der Beschuldigte hinsichtlich beider Übertretungstatbestände bereits mehrfach vorbestraft ist (vgl. E. 3.3), jedoch keine Lehren daraus gezogen hat und ansonsten keine strafmindernden Faktoren ersichtlich sind. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gesamtbusse um Fr. 100.00 auf insgesamt Fr. 700.00. 3.7.5. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 70 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. insgesamt Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 70 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin A._____ auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 11). Die Privatklägerin A._____ verlangt mit Anschlussberufung die Zusprechung von Schadenersatz (Fr. 22'986.80 zzgl. Zins zu 5 % ab 21. November 2021) und einer Genugtuung (Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2021), eventualiter die Gutheissung der Schadenersatz- - 18 - und Genugtuungsforderung im Grundsatz unter Festlegung einer Haftungsquote des Beschuldigten von 100%. 4.2. Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sach- verhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Da eine Schändung zum Nachteil der Privatklägerin A._____ nicht erstellt ist und der Beschuldigte freigesprochen wird, besteht keine Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz oder einer Genugtuung und es hat in Anwendung von Art. 391 Abs. 3 StPO mit dem Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg sein Bewenden. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin A._____ ist die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) gewährt worden, weshalb ein auf sie entfallender Anteil auf die Staatskasse zu nehmen ist. Die Privatklägerin A._____ unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft erwirkt mit Berufung insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird und neu 180 Tagessätze statt 135 Tagessätze und die Busse neu Fr. 700.00 statt Fr. 500.00 beträgt. Im Übrigen wird ihre Berufung abgewiesen. In Anbetracht der gestellten Anträge (Schuldspruch wegen Schändung, unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen und Busse von Fr. 900.00) erweist sich die Abänderung des vorinstanzlichen Urteils als unwesentlich (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb es sich rechtfertigt, die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. - 19 - 5.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung sowie die Auslagenpauschale von 3 % anstelle der nicht im Einzelnen ausgewiesenen effektiven Auslagen, mit gerundet Fr. 4'270.00 (17.42 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich 3 % Auslagenpauschale und 8.1% Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Ausgangsgemäss ist der im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die der amtlichen Verteidigerin auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die StPO enthält sodann keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der unterliegenden Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Vertei- digung aufzuerlegen (BGE 145 IV 90). 5.3. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ian Lionel Graber, ist für das obergerichtliche Verfahren bis zu seiner Entlassung aus dem Amt gestützt auf seine Kostennote vom 29. Februar 2024 mit Fr. 440.00 aus der Staatskasse entschädigt worden (Verfügung vom 1. März 2024). Ausgangsgemäss ist der im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger ausge- richtete Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die StPO enthält sodann keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der unterliegenden Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen (BGE 145 IV 90). 5.4. Ausgangsgemäss ist der Privatklägerin A._____ keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig - 20 - waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Vorwurf der Schändung, von dem der Beschuldigte freigesprochen wird, betrifft den schwersten Vorwurf und steht in keinem Zusammenhang zu den übrigen Delikten, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Zudem sind auch nicht alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Vorwurfs notwendig gewesen, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschul- digten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'890.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'000.00) zur Hälfte mit Fr. 3'945.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Ian Lionel Graber, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'942.75 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'971.35 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Die dem Vertreter der Privatklägerin in der Funktion als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'865.90 ist im Berufungsverfahren ebenfalls unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG sowie Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] hat die Privatklägerin die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zurückzuerstatten. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Schändung freigesprochen. - 21 - 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen]; - des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkurs- verfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs- gesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und zu einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 70 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] In Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Sofern es der Beschuldigte innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils beantragt und er die Kosten für die dauerhafte Löschung der verbotenen pornografischen Daten und Gewaltdarstellung (z.B. durch vollständige Rücksetzung der Mobiltelefone ohne Wiederherstellungsmöglichkeit der inkriminierten Daten) bezahlt, sind ihm folgende Gegenstände herauszugeben: - Mobiltelefon Samsung Edge S7 - Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden diese eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 22 - 5.2. Das sichergestellte Schmetterlingsmesser wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV der Kantonspolizei, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'270.00 auszurichten. 7.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'890.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'000.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'945.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ian Lionel Graber, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'942.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'971.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Vertreter der Privatklägerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'865.90 auszurichten. - 23 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli