7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt B._____, für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'080.65 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'495.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. 8.2.1. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Sommer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'107.35 auszurichten.