Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 1'338.75 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.2.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Binder, eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 2'625.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.