6. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Genossenschaft F._____ Fr. 192.65 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage abgewiesen. - 18 - 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. 7.2.1. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Sommer, eine Entschädigung von Fr. 1'530.00 auszurichten.