- 1 Pfeife in Dose Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Das Nunchaku wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen. Die Vorinstanz hat das ihr mit den beschlagnahmten Gegenständen übergebene Nunchaku an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), zu überweisen. 5.3. Das sichergestellte Bargeld von Fr. 300.00 wird dem Beschuldigten zurückgegeben.