4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.