2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG betreffend Anklageziffer 1.1 (in Bezug auf den Verkauf von Heroingemisch für Fr. 100.00 an C._____ und die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____) freigesprochen.