_) freigesprochen wird, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, denn die Vorwürfe, von denen der Beschuldigte freigesprochen wird, standen in einem engen und direkten Zusammenhang zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG in Bezug auf den Besitz umfangreicher Betäubungsmittel zur allfälligen Weiterveräusserung und es sind keine nicht notwendigen Untersuchungshandlungen, die zu Mehrkosten geführt haben, ersichtlich.