Auch wenn der Beschuldigte neu neben dem bereits erfolgten Freispruch (Anklageziffer 1.1 in Bezug auf den Verkauf von Heroingemisch für Fr. 100.00 an C._____) von einer weiteren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anklageziffer 1.1 in Bezug auf die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____) freigesprochen wird, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, denn die Vorwürfe, von denen der Beschuldigte freigesprochen wird, standen in einem engen und direkten Zusammenhang zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.