Dies ergibt gesamthaft einen um 7.6 Stunden reduzierten Aufwand von 7.8 Stunden (jedoch bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 für erbrachte Leistungen von 1.3 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 und bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 für erbrachte Leistungen von 6.5 Stunden ab dem 1. Januar 2024; vgl. § 9 Abs. 2bis AnwT; vgl. zur zeitlichen Anwendung: Urteile des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2 sowie SST.2020.48 vom 10. Januar 2024 E. 5.2).