vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der geltend gemachte Aufwand von 0.1 Stunden für das Gesuch um Akteneinsicht ist daher nicht zu entschädigen. Der für die Berufungsverhandlung samt Weg geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden ist unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung von rund 2 Stunden und einer Reisezeit von 1 Stunde (rund 30 Minuten pro Weg; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8) um 1 Stunde auf 3 Stunden zu reduzieren. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Reisezeit nicht zu einem reduzierten Stundenansatz entschädigt wird.