Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Auslagen für 300 gescannte Seiten – die Akten des Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht umfassten im Übrigen zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs neben dem ersten Berufungsurteil sowie dem Urteil des Bundesgerichts im Wesentlichen vier Verfügungen und zwei Eingaben der Parteien – sind als allgemeine Kosten der Kanzlei zu qualifizieren und nicht separat zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 1.3). In diesem Zusammenhang sind statt den 300 Scans einzig die Eingabe ans Obergericht und eine Orientierungskopie an den Beschuldigten, gesamthaft 2 Kopien (vgl. § 13 Abs. 3 AnwT), zu