Angesichts des Gegenstands des Berufungsverfahrens nach Rückweisung (siehe vorstehend) ist nicht ersichtlich, wofür ein umfassendes Aktenstudium notwendig gewesen wäre (vgl. auch die zahlreichen Scans). Es konnte um nichts anderes mehr gehen, als nicht schon Gegenstand vor Bundesgericht gewesen ist, und der Verteidiger hat den Beschuldigten bereits im Verfahren vor Bundesgericht vertreten. Ein umfassendes Aktenstudium kann daher nicht (mehr) Teil des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens bilden. Ein allfälliger notwendiger sowie verhältnismässiger Aufwand für ein umfassendes Aktenstudium wäre bereits durch - 14 -