nur ad hoc reagiert werden und dies nicht vorbereitet werden konnte. Der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden für das Plädoyer (samt E-Mail an Klient) ist überhöht und angesichts der zu einem nicht unwesentlichen Anteil nicht oder nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bildenden Ausführungen (siehe vorstehend) um 4 Stunden auf angemessene 2 Stunden zu reduzieren.