Es ist im Rahmen der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts nach Abnahme der notwendigen Beweise einzig noch um eine neue rechtliche Würdigung des Vorwurfs der Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____ und damit einhergehend die Strafzumessung insbesondere aufgrund der in die Prognosestellung bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehenden persönlichen Verhältnisse gegangen (siehe vorstehend). Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus, zumal auf die Einvernahme des Zeugen D._____ nur ad hoc reagiert werden und dies nicht vorbereitet werden konnte.