Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend eine leicht höhere Freiheitsstrafe. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2021 festgesetzten Entschädigungen der ehemaligen amtlichen Verteidigerinnen für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht erfahren keine Änderungen.