Die Berufung des Beschuldigten ist teilweise gutzuheissen. Er wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG in Bezug auf die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch an D._____ (Anklageziffer 1.1) freigesprochen, während er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG in Bezug auf den Besitz von Heroingemisch, Temesta und Zoldorm-Tabletten schuldig gesprochen wurde (Anklageziffer 1.3). Ebenso bleibt es beim Widerruf sowie bei einer (unbedingten) Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend eine leicht höhere Freiheitsstrafe.