Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 1 Monat Rechnung zu tragen. 3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00 (in Rechtskraft erwachsen), ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. - 12 - 3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (20. März 2019 bis 22. März 2019) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).