Im Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts wurde keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend gemacht oder festgestellt. Bereits aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides kann einzig die Zeit danach oder die gesamte Verfahrensdauer für die Beurteilung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 3.4.2).