Der Gesamtschuldbeitrag ist entsprechend nicht zu bagatellisieren. Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 10 ½ Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 18 Monaten angemessen auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.