3.5.3. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Die Widerrufsstrafe wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Deliktsperiode von 1. September 2014 bis 3. Februar 2015) steht teilweise in einem gewissen sachlichen, nicht aber zeitlichen Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten. Der Gesamtschuldbeitrag ist entsprechend nicht zu bagatellisieren.