Überdies scheint der anwaltlich vertretene Beschuldigte zu übersehen, dass aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren eine innerhalb der letzten 5 Jahren vor der Tat (Deliktsdaten der Vergehen zwischen 2. Mai 2018 bis 20. Mai 2019) erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten vorliegt, so dass für einen Aufschub der neu auszusprechenden Strafe besonders günstige Umstände vorliegen müssten (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). - 11 -