Allerdings ging der Beschuldigte bereits zuvor seit 2016 einer mehr oder weniger 100 %-Arbeitstätigkeit im Stundenlohn nach, als er von der Sozialhilfe weggekommen ist (Protokoll, S. 7). Der Beschuldigte wurde aber nicht nur hinsichtlich des erwähnten Heroinkonsums rückfällig, sondern er wurde bereits zuvor während des laufenden Strafverfahrens mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2021 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt.