lebt alleine und verfügt auch sonst über keine stabile Beziehung, die deliktspräventiv wirken könnte. In beruflicher Hinsicht hat der Beschuldigte zwar nicht die in der ersten Berufungsverhandlung in Aussicht gestellte Festanstellung erhalten. Dafür verfügt er nun über einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 14. September 2022 mit einem 100 %-Pensum bei der E._____ GmbH. Ein Monatslohn sei für ihn wegen der stillen Lohnpfändung besser als ein Stundenlohn (vgl. Protokoll, S. 11, S. 8). Mithin ist er nach wie vor dabei Schulden abzubauen, wofür er früh aufstehen und «bügeln» gehen müsse, was nicht einfach sei, wenn dann Ende Monat Geld weggenommen werde (Protokoll, S. 12).