Er sei daran, sich selber herauszumanövrieren, was ihm bereits einmal für mehr als 10 Jahre gelungen sei (vgl. Protokoll, S. 9, S. 13). Trotz dieses «Rückfalls» mit Heroinkonsum hat der Beschuldigte in der Zwischenzeit von fast 4 Monaten seit dem Strafbefehl bis zur zweiten Berufungsverhandlung kein Hilfsangebot angenommen oder eine Therapie aufgegleist, um dem Obergericht seinen ernsthaften Willen für eine tatsächliche Änderung aufzuzeigen. Dies ist umso weniger verständlich, als er im ersten Berufungsverfahren ausgeführt hatte, dass er sich, wenn er es selber nicht erreiche, selber nochmals einweisen müsse (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. Dezember 2021, S. 5). Der Beschuldigte