Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung im Rahmen der Täterkomponenten relevante Faktoren. Er lebt alleine, ist kinderlos und ist erwerbstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- -8- gewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).