Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Der Beschuldigte bestreitet sogar nach wie vor, andere Substanzen verkauft zu haben und Heroin sowie weitere Substanzen auch zum Zwecke des Verkaufs besessen zu haben, was angesichts des bereits im ersten Berufungsverfahren von ihm nicht mehr angefochtenen mehrfachen unbefugten Verkaufs von Sevre-Long Tabletten an C._____ (Anklageziffer 1.2) und des Nichteintretens des Bundesgerichts auf seine Rügen hinsichtlich eines (angeblichen) Besitzes zum blossen Eigen-